Das Verfahren betraf unter anderem den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, der gegen zwei vormalige Erzieherinnen eines Kindergartens in Pirmasens erhoben wurde.
Ausgangspunkt des Verfahrens waren Mitteilungen von Müttern gegenüber Polizei und Jugendamt, wonach einige Kinder aus einer Gruppe des Kindergartens ein vermehrt auffälliges, nach ihrer Wertung sexualisiertes Verhalten zeigen würden. Dies soll seinen Ursprung in dem Verhalten der Beschuldigten haben.
Nach Abschluss der umfangreichen Ermittlungen und Auswertung aller Ermittlungsergebnisse gibt es keine Belege für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der beiden beschuldigten ehemaligen Erzieherinnen. Die zahlreichen durchgeführten Zeugenvernehmungen und Befragungen im Umfeld der Kinder des Kindergartens wie auch im Umfeld der Einrichtung, wobei jedem – teils vagen - Anhaltspunkt nachgegangen wurde, erbrachten keine Hinweise, die einen stattgefundenen sexuellen Missbrauch oder sonstiges strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten zum Nachteil der Kinder belegen könnten. So wurden unter anderem weitere Erzieherinnen und Beschäftigte des Kindergartens vernommen, die zu keinem Zeitpunkt die den Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen beobachten konnten. Seitens der weiteren Erzieher wurde bestätigt, dass Mitteilungen über zwischen den Kindern stattgefundene Spiele, wie beispielsweise das gegenseitige Zeigen oder Berühren des Geschlechtsteils im Kindergarten, bekannt und dies Gegenstand von Besprechungen und Diskussionen über den Umgang mit der Thematik innerhalb des Kollegenkreises war. Dies lässt sich objektiv anhand der Auswertung der Einträge in einem Gruppentagebuch belegen.
Soweit den Beschuldigten Untätigkeit im Umgang mit sexualisierten Verhaltensweisen der Kinder vorgeworfen wurde, so lassen sich nach dem Ergebnis der Ermittlungen keine individualisierten Situationen feststellen, in denen die Beschuldigten sexualisierte Verhaltensweisen der Kinder bewusst als solche wahrgenommen und geduldet bzw. bewusst nicht unterbunden hätten. Die Auswertung bei anlässlich von Durchsuchungen bei den Beschuldigten sichergestellten Datenträgern erbrachte keine Hinweise auf strafrechtlich relevante Inhalte.
Soweit einzelne Zeugen den Vorwurf erhoben haben, die Beschuldigten hätten auf nicht zu tolerierenden Verhaltensweisen der Kinder aus ihrer Sicht unzureichend und inadäquat reagiert und die Kommunikation sei nicht in dem gebotenen Maße erfolgt, begründet dies keinen strafrechtlichen Vorwurf. Dies gilt ebenfalls für die Unzufriedenheit innerhalb der Elternschaft mit bestimmten Abläufen im Kindergarten und vorhandenen Spannungen.
Von den insgesamt sieben richterlich vernommenen Kindern im Alter zwischen 4 und 7 Jahren, zu deren Vernehmungen eine psychologische Sachverständige hinzugezogen wurde, machten lediglich zwei bzgl. der den Beschuldigten vorgeworfenen Taten verfahrensrelevante Angaben. Die Ausführungen der beiden Kinder sind nach den Ergebnissen des eingeholten Sachverständigengutachtens jedoch nicht geeignet, den Sachverhalt aufzuklären und die Tatvorwürfe zu erhärten. Die Aussagetüchtigkeit der Kinder ist nach Untersuchung nicht in ausreichendem Maße vorhanden. Die Hypothese einer suggestiv verzerrten oder gänzlich suggestiv entstandenen Aussage lasse sich ebenso wenig zurückweisen wie die Hypothese einer auf Fantasie beruhenden Aussage.
Die Sachverständige führt weiterhin aus, dass sexualisiertes Spielverhalten nicht als eindeutiger Indikator für ein Missbrauchserlebnis gedeutet werden könne. Es gebe auch durchaus sexualisierte Verhaltensweisen, die zur normalen kindlichen Entwicklung zu zählen seien.
Letztlich ist der Ursprung der gezeigten Verhaltensweisen der Kinder nicht mehr nachzuvollziehen.
Weingardt
Leitende Oberstaatsanwältin