Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeschuldigten zur Last, seine Ehefrau heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen getötet zu haben.
Das spätere Tatopfer begab sich am Abend des 04.12.2023 in die Kellerräume des gemeinsam bewohnten Anwesens. Der Angeschuldigte folgte seiner Ehefrau, griff sie gemäß seinem Tatplan überraschend von hinten an. Er schlug ihr mit einem Gegenstand derart heftig gegen den Kopf, dass sie wehrlos zu Boden fiel. Sodann versetzte er seiner Ehefrau mit einer unbekannten Tatwaffe mehrere Schnitt- und Stichverletzungen im Gesichts- und Halsbereich. Das Opfer verstarb unmittelbar aufgrund der Schwere der Verletzungen.
Motiv für die Tat war vermutlich Wut und Eifersucht. Der Angeschuldigte hatte Kenntnis von einer Affäre seine Ehefrau mit einem anderen Mann erlangt.
Der Angeschuldigte, der sich bisher nicht eingelassen hat, befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft. Das Landgericht hat nunmehr über die Zulassung der Anklage und die Fortdauer der Untersuchungshaft zu entscheiden.
Hintergrund:
Wegen Mordes macht sich u.a. strafbar, wer einen Menschen heimtückisch oder aus sonst niedrigen Beweggründen tötet. Das Strafgesetzbuch sieht für Mord die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe vor.
Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, wenn sie aufgrund der Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Verurteilung der Angeschuldigten wahrscheinlicher als ihr Freispruch ist. Allein mit der Erhebung einer Anklage ist - ebenso wie mit dem Erlass eines Untersuchungshaftbefehls - weder ein Schuldspruch noch eine Vorverurteilung der Betroffenen verbunden. Für alle Angeschuldigten gilt nach wie vor in vollem Umfang die Unschuldsvermutung
Weingardt
Leitende Oberstaatsanwältin